RS OGH 2004/11/30 4Ob237/04p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2004
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Norm

ABGB §578

Rechtssatz

Eine mit den Initialen des Erblassers unterzeichnete, eigenhändige letztwillige Verfügung ist gültig, wenn Zweifel an der Identität und am Testierwillen des Erblassers ausgeschlossen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119586

Dokumentnummer

JJR_20041130_OGH0002_0040OB00237_04P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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