Norm
ABGB §578Rechtssatz
Eine mit den Initialen des Erblassers unterzeichnete, eigenhändige letztwillige Verfügung ist gültig, wenn Zweifel an der Identität und am Testierwillen des Erblassers ausgeschlossen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119586Dokumentnummer
JJR_20041130_OGH0002_0040OB00237_04P0000_001