RS OGH 2004/11/30 4Ob233/04z

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Norm

ABGB §1318

Rechtssatz

Der Zweck der Bestimmung liegt darin, dass derjenige, der über gewisse abgegrenzte Räume verfügt, verhindern soll, dass aus ihnen heraus oder in Verbindung mit ihnen Schadensursachen entstehen. Diese Bestimmung kann grundsätzlich Anwendung finden, wenn Heizöl aus einem im Keller eines Hauses aufgestellten Tank austritt und eine Nachbarliegenschaft verschmutzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119653

Dokumentnummer

JJR_20041130_OGH0002_0040OB00233_04Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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