Norm
ÄrzteG §2 Abs2Rechtssatz
Eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit wird ausgeübt, wenn die angewandte Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119587Im RIS seit
30.12.2004Zuletzt aktualisiert am
10.05.2016