RS OGH 2004/12/14 1Ob21/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Norm

AußStrG 2005 §112
AußStrG §185d

Rechtssatz

Aus § 185d Abs 1 AußStrG lässt sich ableiten, dass auch öffentliche Urkunden anderer Behörden des Ursprungstaates anerkannt werden können, wenn diese über die entsprechenden Befugnisse verfügen. Entscheidend ist, dass die öffentliche Urkunde vollstreckbar bzw rechtswirksam ist. Welche Behörde der ausländische Staat zum Einschreiten in Adoptionssachen beruft, kann zumindest dann kein Anerkennungshindernis sein, wenn die Behörde nach dem österreichischen Rechtsverständnis Gerichtsfunktion hat (so schon 6Ob 170/04z).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119608

Dokumentnummer

JJR_20041214_OGH0002_0010OB00021_04A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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