Norm
PSG §5Rechtssatz
Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder (für die Zukunft) befristet ist, sind noch nicht Begünstigte im Sinn des § 5 PSG und haben keinen Auskunftsanspruch.Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder (für die Zukunft) befristet ist, sind noch nicht Begünstigte im Sinn des Paragraph 5, PSG und haben keinen Auskunftsanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119643Im RIS seit
14.01.2005Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025