RS OGH 2004/12/20 16Ok22/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2004
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Norm

KartG 1988 §31
EG Amsterdam Art81
  1. KartG 1988 § 31 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Rechtssatz

Eine Verbandsempfehlung kann gegen Art 81 EG verstoßen. Voraussetzung ist, dass überhaupt ein "Beschluss" im Sinne des Art 81 EG vorliegt. Dies wird bei Verbandsempfehlungen dann bejaht, wenn diese die Mitglieder faktisch binden, weil sie sich der Empfehlung nicht entziehen können, ohne Nachteile rechtlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Art in Kauf nehmen zu müssen. Unverbindliche Verbandsempfehlungen sind hingegen unbedenklich.Eine Verbandsempfehlung kann gegen Artikel 81, EG verstoßen. Voraussetzung ist, dass überhaupt ein "Beschluss" im Sinne des Artikel 81, EG vorliegt. Dies wird bei Verbandsempfehlungen dann bejaht, wenn diese die Mitglieder faktisch binden, weil sie sich der Empfehlung nicht entziehen können, ohne Nachteile rechtlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Art in Kauf nehmen zu müssen. Unverbindliche Verbandsempfehlungen sind hingegen unbedenklich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119697

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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