RS OGH 2004/12/20 4Bkd6/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2004
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Norm

DSt 1990 §19
StGB §153
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das Verbrechen der Untreue gemäß § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, weswegen der Disziplinarbeschuldigte (innerstaatlich) rechtskräftig verurteilt worden ist, stellt ein derart schweres Vergehen dar, dass das Verbot der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zum Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung im öffentlichen Interesse erfordert. Im Einklang mit der gesicherten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es auch ständige Judikatur der OBDK, bei derart schweren Vergehen mit vorläufiger Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorzugehen.Das Verbrechen der Untreue gemäß Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, weswegen der Disziplinarbeschuldigte (innerstaatlich) rechtskräftig verurteilt worden ist, stellt ein derart schweres Vergehen dar, dass das Verbot der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zum Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung im öffentlichen Interesse erfordert. Im Einklang mit der gesicherten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es auch ständige Judikatur der OBDK, bei derart schweren Vergehen mit vorläufiger Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 6/04
    Entscheidungstext OGH 20.12.2004 4 Bkd 6/04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119610

Dokumentnummer

JJR_20041220_OGH0002_004BKD00006_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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