Norm
KartG 1988 §142 Z1Rechtssatz
Anwendungsvoraussetzung für § 142 Z 1 KartG ist Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Dies ergibt sich aus Art 143 KartG. Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken gegen eine ausreichende Bestimmtheit des § 143 KartG.Anwendungsvoraussetzung für Paragraph 142, Ziffer eins, KartG ist Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Dies ergibt sich aus Artikel 143, KartG. Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken gegen eine ausreichende Bestimmtheit des Paragraph 143, KartG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119698Im RIS seit
19.01.2005Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024