RS OGH 2004/12/21 4Ob228/04i

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Norm

EO §367 Abs1
ZPO §321 Abs1 Z3

Rechtssatz

Wird die Entbindungserklärung nicht abgegeben und besteht nach bürgerlichem Recht - sei es auf Grund konkreter vertraglicher Vereinbarung, sei es auf Grund im Wege der Auslegung abgeleiteter vertraglicher Nebenpflichten - eine Pflicht zur Entbindung, so muss - wenn die Befreiungsvereinbarung umstritten ist und der Zeuge deshalb das Zeugnis verweigert- zunächst in einem gesonderten Prozess auf Abgabe der Entbindungserklärung geklagt werden, wobei das Urteil die Entbindungserklärung gemäß §367 EO ersetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119652

Dokumentnummer

JJR_20041221_OGH0002_0040OB00228_04I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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