Norm
EO §367 Abs1Rechtssatz
Wird die Entbindungserklärung nicht abgegeben und besteht nach bürgerlichem Recht - sei es auf Grund konkreter vertraglicher Vereinbarung, sei es auf Grund im Wege der Auslegung abgeleiteter vertraglicher Nebenpflichten - eine Pflicht zur Entbindung, so muss - wenn die Befreiungsvereinbarung umstritten ist und der Zeuge deshalb das Zeugnis verweigert- zunächst in einem gesonderten Prozess auf Abgabe der Entbindungserklärung geklagt werden, wobei das Urteil die Entbindungserklärung gemäß §367 EO ersetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119652Dokumentnummer
JJR_20041221_OGH0002_0040OB00228_04I0000_001