Norm
ZPO §321 Abs1Rechtssatz
Wo die Verschwiegenheitspflicht höchstpersönliche Umstände (Rechte), wie etwa die Privatsphäre des Geschützten betrifft, ist auch die Entbindungserklärung höchstpersönlich und kann daher weder vom Gericht gemäß § 367 EO substituiert, noch durch Vertreter, Erben oder einen Nachlasskurator des Verstorbenen erteilt werden. Bei vermögensrechtlichen Interessen hingegen ist die Entbindung durch einen gewillkürten Vertreter, durch ein Organ der juristischen Person (etwa Masseverwalter oder Liquidator) und auch die gerichtliche Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs auf Entbindung möglich.Wo die Verschwiegenheitspflicht höchstpersönliche Umstände (Rechte), wie etwa die Privatsphäre des Geschützten betrifft, ist auch die Entbindungserklärung höchstpersönlich und kann daher weder vom Gericht gemäß Paragraph 367, EO substituiert, noch durch Vertreter, Erben oder einen Nachlasskurator des Verstorbenen erteilt werden. Bei vermögensrechtlichen Interessen hingegen ist die Entbindung durch einen gewillkürten Vertreter, durch ein Organ der juristischen Person (etwa Masseverwalter oder Liquidator) und auch die gerichtliche Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs auf Entbindung möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0122813Im RIS seit
20.01.2005Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016