RS OGH 2016/7/12 4Ob228/04i, 4Ob138/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2004
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Norm

ZPO §321 Abs1
  1. ZPO § 321 heute
  2. ZPO § 321 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 321 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. ZPO § 321 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ZPO § 321 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  6. ZPO § 321 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wo die Verschwiegenheitspflicht höchstpersönliche Umstände (Rechte), wie etwa die Privatsphäre des Geschützten betrifft, ist auch die Entbindungserklärung höchstpersönlich und kann daher weder vom Gericht gemäß § 367 EO substituiert, noch durch Vertreter, Erben oder einen Nachlasskurator des Verstorbenen erteilt werden. Bei vermögensrechtlichen Interessen hingegen ist die Entbindung durch einen gewillkürten Vertreter, durch ein Organ der juristischen Person (etwa Masseverwalter oder Liquidator) und auch die gerichtliche Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs auf Entbindung möglich.Wo die Verschwiegenheitspflicht höchstpersönliche Umstände (Rechte), wie etwa die Privatsphäre des Geschützten betrifft, ist auch die Entbindungserklärung höchstpersönlich und kann daher weder vom Gericht gemäß Paragraph 367, EO substituiert, noch durch Vertreter, Erben oder einen Nachlasskurator des Verstorbenen erteilt werden. Bei vermögensrechtlichen Interessen hingegen ist die Entbindung durch einen gewillkürten Vertreter, durch ein Organ der juristischen Person (etwa Masseverwalter oder Liquidator) und auch die gerichtliche Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs auf Entbindung möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0122813

Im RIS seit

20.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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