Norm
EO §7 ARechtssatz
Der Inhalt der Vollstreckbarkeitsbestätigung betrifft nur die formelle Vollstreckbarkeit. Das Vorhandensein der weiteren Vorraussetzungen nach § 7 Abs 1 und Abs 2 EO wird nicht festgestellt. Im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO wird nur die formelle Vollstreckbarkeit - dass die Entscheidung keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt - vom Titelgericht überprüft. Die Überprüfung der materiellen Vollstreckbarkeit ist hingegen Sache des Exekutionsbewilligungsgerichtes.Der Inhalt der Vollstreckbarkeitsbestätigung betrifft nur die formelle Vollstreckbarkeit. Das Vorhandensein der weiteren Vorraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, EO wird nicht festgestellt. Im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO wird nur die formelle Vollstreckbarkeit - dass die Entscheidung keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt - vom Titelgericht überprüft. Die Überprüfung der materiellen Vollstreckbarkeit ist hingegen Sache des Exekutionsbewilligungsgerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119667Im RIS seit
21.01.2005Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010