RS OGH 2010/2/23 8Ob90/04z, 3Ob8/07h, 4Ob16/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Norm

EO §7 A
EO §7 Abs3 Ea
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Der Inhalt der Vollstreckbarkeitsbestätigung betrifft nur die formelle Vollstreckbarkeit. Das Vorhandensein der weiteren Vorraussetzungen nach § 7 Abs 1 und Abs 2 EO wird nicht festgestellt. Im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO wird nur die formelle Vollstreckbarkeit - dass die Entscheidung keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt - vom Titelgericht überprüft. Die Überprüfung der materiellen Vollstreckbarkeit ist hingegen Sache des Exekutionsbewilligungsgerichtes.Der Inhalt der Vollstreckbarkeitsbestätigung betrifft nur die formelle Vollstreckbarkeit. Das Vorhandensein der weiteren Vorraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, EO wird nicht festgestellt. Im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO wird nur die formelle Vollstreckbarkeit - dass die Entscheidung keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt - vom Titelgericht überprüft. Die Überprüfung der materiellen Vollstreckbarkeit ist hingegen Sache des Exekutionsbewilligungsgerichtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119667

Im RIS seit

21.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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