RS OGH 2004/12/22 7Ob219/04p, 7Ob144/05k, 7Ob150/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Norm

ABGB §1497
ABGB §1501
VersVG §154

Rechtssatz

Bei einer uneingeschränkten Weiterverweisung des eine Ansprüche geltend machenden Geschädigten durch den Schädiger (= Versicherungsnehmer bzw Versicherten) an den Haftpflichtversicherer, geht die Regulierungsvollmacht des Versicherers über die Deckungssumme hinaus. Das heißt, durch Vergleichsverhandlungen des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer über Ersuchen des Versicherungsnehmers tritt Ablaufshemmung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Geschädigten ein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 219/04p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 7 Ob 219/04p
    Veröff: SZ 2004/188
  • 7 Ob 144/05k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 144/05k
    2. Rechtsgang zu 7 Ob 219/04p; Auch; Beisatz: Die Regulierungsvollmacht geht aber nicht so weit, dass der Versicherer auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Schädigers diesen dem Grunde und der Höhe nach unbeschränkt verpflichten könnte. (T1)
  • 7 Ob 150/10z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 150/10z
    Vgl; Beisatz: Den österreichischen Gesetzen ist keine Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers zu entnehmen. Es kommt auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Bedingungslage an, ob der Versicherer die Befugnis hat, eine Erklärung des Verjährungsverzichts für den Versicherungsnehmer abzugeben (Hier: Umfang der Regulierungsvollmacht eines tschechischen Haftpflichtversicherers). (T2)

Schlagworte

Regulierungsvollmacht des Versicherers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119595

Im RIS seit

21.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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