RS OGH 2004/12/22 8ObA46/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Norm

AÜG §6 Abs4

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer ist nur dann wegen eines vertrags- oder gesetzwidrigen Verhaltens des Beschäftigers zum Austritt berechtigt, wenn der Überlasser von dem Verhalten des Beschäftigers Kenntnis hat und trotz entsprechender Aufforderung durch den Arbeitnehmer nicht für geeignete Abhilfe sorgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119676

Dokumentnummer

JJR_20041222_OGH0002_008OBA00046_04D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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