RS OGH 2004/12/22 8Ob120/04m

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Norm

ABGB §211

Rechtssatz

§ 211 ABGB erfasst nur österreichische und ihnen gleichgestellte Kinder (staatenlose Kinder - § 9 Abs 2 IPRG; Flüchtlinge - § 9 Abs 3 IPRG; ferner die im § 211 ABGB ausdrücklich erwähnten "Findelkinder"). Dadurch ändert sich nichts an der Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes nach § 110 Abs 1 Z 2 oder 3 JN für ausländische Kinder. Unberührt bleibt ferner die Möglichkeit, nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen allenfalls notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119671

Dokumentnummer

JJR_20041222_OGH0002_0080OB00120_04M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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