Norm
ABGB §211Rechtssatz
§ 211 ABGB erfasst nur österreichische und ihnen gleichgestellte Kinder (staatenlose Kinder - § 9 Abs 2 IPRG; Flüchtlinge - § 9 Abs 3 IPRG; ferner die im § 211 ABGB ausdrücklich erwähnten "Findelkinder"). Dadurch ändert sich nichts an der Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes nach § 110 Abs 1 Z 2 oder 3 JN für ausländische Kinder. Unberührt bleibt ferner die Möglichkeit, nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen allenfalls notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119671Dokumentnummer
JJR_20041222_OGH0002_0080OB00120_04M0000_001