RS OGH 2005/4/21 15Os147/04, 15Os32/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2005
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Norm

StPO §90b
StPO §90c
StPO §90h Abs2
StPO §90h Abs5
StPO §90l Abs3
  1. StPO § 90b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  1. StPO § 90c gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  1. StPO § 90h gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  2. StPO § 90h gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  1. StPO § 90h gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  2. StPO § 90h gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  1. StPO § 90l gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Rechtssatz

Leistet der Verdächtige den vollständigen Geldbetrag nach gerichtlicher Mitteilung (§ 90 c Abs 4 StPO) in Erwartung der diversionellen Beendigung des Verfahrens, so ist der Betrag zurückzuzahlen, wenn infolge erfolgreicher Anfechtung des Beschlusses auf Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 90b, 90c Abs 5 StPO durch den Staatsanwalt (§ 90l Abs 3 StPO) die Rechtsgrundlage für die Zahlung entfällt. Die Bestimmungen des § 90h Abs 5 StPO stellen nämlich ausschließlich auf die Fälle nachträglicher Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens nach § 90h Abs 2 StPO ab, deren Voraussetzung im Zusammenhang mit einer Geldbuße (§ 90c StPO) ist, dass die Diversion entweder dadurch vereitelt wird, dass der Verdächtige die ihm auferlegten Zahlungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet (Z 1), oder dass gegen ihn wegen neuerlicher Delinquenz bereits vor Zahlung ein (anderes) Strafverfahren eingeleitet worden ist (Z 3).Leistet der Verdächtige den vollständigen Geldbetrag nach gerichtlicher Mitteilung (Paragraph 90, c Absatz 4, StPO) in Erwartung der diversionellen Beendigung des Verfahrens, so ist der Betrag zurückzuzahlen, wenn infolge erfolgreicher Anfechtung des Beschlusses auf Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraphen 90 b, 90 c, Absatz 5, StPO durch den Staatsanwalt (Paragraph 90 l, Absatz 3, StPO) die Rechtsgrundlage für die Zahlung entfällt. Die Bestimmungen des Paragraph 90 h, Absatz 5, StPO stellen nämlich ausschließlich auf die Fälle nachträglicher Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens nach Paragraph 90 h, Absatz 2, StPO ab, deren Voraussetzung im Zusammenhang mit einer Geldbuße (Paragraph 90 c, StPO) ist, dass die Diversion entweder dadurch vereitelt wird, dass der Verdächtige die ihm auferlegten Zahlungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet (Ziffer eins,), oder dass gegen ihn wegen neuerlicher Delinquenz bereits vor Zahlung ein (anderes) Strafverfahren eingeleitet worden ist (Ziffer 3,).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119611

Dokumentnummer

JJR_20050113_OGH0002_0150OS00147_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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