RS OGH 2005/1/25 40R302/04i

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Norm

MRG §37 Abs3 Z19

Rechtssatz

Billigkeitsentscheidung bei Barauslagen. Auf einen Erfolg des Vermieters gegenüber der Entscheidung der Schlichtungsstelle kommt es nicht an. Hier hatte der Mieter mit seinem nicht eingegrenzten Zinsüberschreitungsantrag insoweit Erfolg, wie der Mietzins 22,5 % des zulässigen Überschritt. Kostenteilung für Sachverständigenkosten 1/4 Mieter, 3/4 Vermieter.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ersatz der Barauslagen nach Billigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2005:RWZ0000080

Dokumentnummer

JJR_20050125_LG00003_04000R00302_04I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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