RS OGH 2025/11/27 3Ob255/04b; 3Ob3/15k; 3Ob11/15m; 2Ob68/16p; 8Ob107/19x; 4Ob33/22i; 4Ob2/24h; 3Ob65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2005
beobachten
merken

Rechtssatz

Auch in dritter Instanz ist ein (eindeutiges, unbedingtes, somit vorbehaltloses) Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die beklagte Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach § 395 ZPO über Antrag der klagenden Partei zulässig (mit näherer Begründung).Auch in dritter Instanz ist ein (eindeutiges, unbedingtes, somit vorbehaltloses) Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die beklagte Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach Paragraph 395, ZPO über Antrag der klagenden Partei zulässig (mit näherer Begründung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119634

Im RIS seit

25.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten