Norm
ZPO §395Rechtssatz
Auch in dritter Instanz ist ein (eindeutiges, unbedingtes, somit vorbehaltloses) Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die beklagte Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach § 395 ZPO über Antrag der klagenden Partei zulässig (mit näherer Begründung).Auch in dritter Instanz ist ein (eindeutiges, unbedingtes, somit vorbehaltloses) Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die beklagte Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach Paragraph 395, ZPO über Antrag der klagenden Partei zulässig (mit näherer Begründung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119634Im RIS seit
25.02.2005Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025