Norm
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 liteRechtssatz
Die bloße Behauptung einer falschen Zeugenaussage im Schiedsverfahren stellt keinen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art V Abs 2 lit b des NYÜ oder nach Art 2 lit e des VA-JU dar.Die bloße Behauptung einer falschen Zeugenaussage im Schiedsverfahren stellt keinen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Artikel römisch fünf, Absatz 2, Litera b, des NYÜ oder nach Artikel 2, Litera e, des VA-JU dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ordre publicEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119800Im RIS seit
26.01.2005Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026