RS OGH 2025/12/17 3Ob221/04b; 3Ob173/25z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2005
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Norm

Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 lite
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb

Rechtssatz

Die bloße Behauptung einer falschen Zeugenaussage im Schiedsverfahren stellt keinen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art V Abs 2 lit b des NYÜ oder nach Art 2 lit e des VA-JU dar.Die bloße Behauptung einer falschen Zeugenaussage im Schiedsverfahren stellt keinen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Artikel römisch fünf, Absatz 2, Litera b, des NYÜ oder nach Artikel 2, Litera e, des VA-JU dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ordre public

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119800

Im RIS seit

26.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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