RS OGH 2005/1/26 3Ob221/04b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2005
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Norm

EO §80
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 lite
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb
  1. EO § 80 heute
  2. EO § 80 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 80 gültig von 01.01.2011 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. EO § 80 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 80 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es zulässig, einen ausländischen Schiedsspruch nur teilweise für vollstreckbar zu erklären (vgl dazu 3Ob2372/96m). Eine derartige Teilbarkeit kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn der ausländische Schiedsspruch, der eine einheitliche Rechtsfolge mit mindestens teilweise ordre public-widrigem Inhalt ausspricht, selbst genügend Anhaltspunkte für eine sichere Aufspaltung in hinzunehmende und für die inländische Rechtsordnung schlechthin unverträgliche Rechtsfolgen enthält (Hier: Vollstreckbarkeit des zugesprochenen Kapitals und Ablehnung der Vollstreckbarkeit der zugesprochenen Zinsen).Grundsätzlich ist es zulässig, einen ausländischen Schiedsspruch nur teilweise für vollstreckbar zu erklären vergleiche dazu 3Ob2372/96m). Eine derartige Teilbarkeit kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn der ausländische Schiedsspruch, der eine einheitliche Rechtsfolge mit mindestens teilweise ordre public-widrigem Inhalt ausspricht, selbst genügend Anhaltspunkte für eine sichere Aufspaltung in hinzunehmende und für die inländische Rechtsordnung schlechthin unverträgliche Rechtsfolgen enthält (Hier: Vollstreckbarkeit des zugesprochenen Kapitals und Ablehnung der Vollstreckbarkeit der zugesprochenen Zinsen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119803

Dokumentnummer

JJR_20050126_OGH0002_0030OB00221_04B0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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