RS OGH 2005/1/26 15Os1/05v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2005
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Norm

StPO §90b
StPO §90c
  1. StPO § 90b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  1. StPO § 90c gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Rechtssatz

Im Falle einer diversionellen Maßname nach § 90c (§ 90b) StPO ist das Verfahren nicht schon auf Grund der Zustimmung des Verdächtigen, sondern erst nach Zahlung des auferlegten Geldbetrages durch diesen und ohne rechtswirksame Vor- oder Zwischenentscheidung gemäß § 90c Abs 5 StPO einzustellen. Das Gericht hat vielmehr einen mit dem gerichtlichen Diversionsanbot eines Verfolgungsverzichts gegen Zahlung eines Geldbetrages verbundenen und eine kurzfristige Sistierung des Verfahrens bis zu dessen vollständiger Zahlung ausdrückenden Vertagungsbeschluss (§ 90c Abs 4 iVm § 90b StPO) zu fassen. Eine „vorläufige Verfahrenseinstellung" findet im Gesetz keine Deckung.Im Falle einer diversionellen Maßname nach Paragraph 90 c, (Paragraph 90 b,) StPO ist das Verfahren nicht schon auf Grund der Zustimmung des Verdächtigen, sondern erst nach Zahlung des auferlegten Geldbetrages durch diesen und ohne rechtswirksame Vor- oder Zwischenentscheidung gemäß Paragraph 90 c, Absatz 5, StPO einzustellen. Das Gericht hat vielmehr einen mit dem gerichtlichen Diversionsanbot eines Verfolgungsverzichts gegen Zahlung eines Geldbetrages verbundenen und eine kurzfristige Sistierung des Verfahrens bis zu dessen vollständiger Zahlung ausdrückenden Vertagungsbeschluss (Paragraph 90 c, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO) zu fassen. Eine „vorläufige Verfahrenseinstellung" findet im Gesetz keine Deckung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119662

Dokumentnummer

JJR_20050126_OGH0002_0150OS00001_05V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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