RS OGH 2013/1/15 9Ob95/04t, 4Ob221/12x

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Veröffentlicht am 02.02.2005
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Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr2

Rechtssatz

Obwohl sich eine entsprechende Anordnung nur in Art 6 Nr 2 findet, ist auch im Zusammenhang mit Art 6 Nr 1 EuGVVO zu prüfen, ob eine Klage nur erhoben wurde, um eine andere Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen („Missbrauchsverbot").Obwohl sich eine entsprechende Anordnung nur in Artikel 6, Nr 2 findet, ist auch im Zusammenhang mit Artikel 6, Nr 1 EuGVVO zu prüfen, ob eine Klage nur erhoben wurde, um eine andere Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen („Missbrauchsverbot").

Entscheidungstexte

  • RS0119725">9 Ob 95/04t
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 95/04t
  • RS0119725">4 Ob 221/12x
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 221/12x
    Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung des EuGH zum Missbrauchsvorbehalt des Art 6 Z 2 EuGVVO geht davon aus, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, die besonderen Zuständigkeitsregeln so auszulegen, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte; es ist einem Kläger nicht erlaubt, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119725

Im RIS seit

04.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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