RS OGH 2005/2/2 9ObA7/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2005
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Norm

ZPO §298
ZPO §303
ZPO §50 Z4

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass Beweisurkunden nur dem Sachverständigen zugänglich gemacht werden und sich dieser im Verfahren lediglich über die von ihm gezogenen Schlüsse äußert. Beruft sich eine Partei schlüssig auf das in § 305 Z 4 ZPO normierte Recht, die Vorlage von Urkunden wegen darin enthaltener Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu verweigern, so ist über dieses Recht in einem Inzidenzverfahren zu entscheiden, in dem der Gegner anzuhören ist und erforderlichenfalls die nötigen Bescheinigungsmittel aufzunehmen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119631

Im RIS seit

04.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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