Norm
StPO §409 Abs3Rechtssatz
Nach Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe als Folge eingetretenen Terminverlustes kommt die Gewährung eines Zahlungsaufschubes keinesfalls mehr in Betracht; diesfalls läge nämlich ein - nur nach Maßgabe der für Freiheitsstrafen an sich geltenden Bestimmungen möglicher (§ 409 Abs 3 StPO) - Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe vor, den die §§ 5f StVG aber zum Zwecke der Zahlung einer Geldstrafe nicht vorsehen.Nach Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe als Folge eingetretenen Terminverlustes kommt die Gewährung eines Zahlungsaufschubes keinesfalls mehr in Betracht; diesfalls läge nämlich ein - nur nach Maßgabe der für Freiheitsstrafen an sich geltenden Bestimmungen möglicher (Paragraph 409, Absatz 3, StPO) - Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe vor, den die Paragraphen 5 f, StVG aber zum Zwecke der Zahlung einer Geldstrafe nicht vorsehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119768Dokumentnummer
JJR_20050209_OGH0002_0130OS00156_0400000_001