RS OGH 2005/2/15 14Os143/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2005
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Norm

StGB §159 Abs5 Z3
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Da kridaträchtiges Handeln nach § 159 Abs 5 Z 3 StGB nur auf das Verhältnis von Einkommen und Vermögen einerseits und Ausgaben andererseits abstellt, kommt dem Anteil einzelner Kostenfaktoren an dieser Gesamtbeurteilung keine Bedeutung zu. Es ist auch ohne Bedeutung, unter welchem Rechtstitel Aufwand zugunsten des Angeklagten aus dem Firmenvermögen getätigt wurde.Da kridaträchtiges Handeln nach Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB nur auf das Verhältnis von Einkommen und Vermögen einerseits und Ausgaben andererseits abstellt, kommt dem Anteil einzelner Kostenfaktoren an dieser Gesamtbeurteilung keine Bedeutung zu. Es ist auch ohne Bedeutung, unter welchem Rechtstitel Aufwand zugunsten des Angeklagten aus dem Firmenvermögen getätigt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0026154

Dokumentnummer

JJR_20050215_OGH0002_0140OS00143_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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