RS OGH 2025/2/26 15Os3/05p; 13Os109/13y (13Os110/13w; 113Os111/13t; 13Os112/13i); 20Ds15/21t; 15Os16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2005
beobachten
merken

Norm

StPO §41
StPO §61 B
  1. StPO § 41 heute
  2. StPO § 41 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 41 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 41 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 41 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 41 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 41 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 41 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 61 heute
  2. StPO § 61 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 61 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 61 gültig von 01.06.2020 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  5. StPO § 61 gültig von 01.11.2016 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  6. StPO § 61 gültig von 01.01.2016 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  7. StPO § 61 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  8. StPO § 61 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Kommt das Strafgericht nach erfolgter Beigebung eines Verteidigers im Sinne des § 41 Abs 2 StPO zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge der verbesserten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten/Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen (dh die Verfahrenshilfe zu entziehen), der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger („ex nunc") zu entheben und dem Beschuldigten/Angeklagten bei notwendiger Verteidigung nach vorheriger Aufforderung und Verstreichen der zur Bestellung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein (kostenpflichtiger) Amtsverteidiger nach § 41 Abs 3 zweiter Satz StPO beizugeben.Kommt das Strafgericht nach erfolgter Beigebung eines Verteidigers im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, StPO zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge der verbesserten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten/Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen (dh die Verfahrenshilfe zu entziehen), der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger („ex nunc") zu entheben und dem Beschuldigten/Angeklagten bei notwendiger Verteidigung nach vorheriger Aufforderung und Verstreichen der zur Bestellung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein (kostenpflichtiger) Amtsverteidiger nach Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz StPO beizugeben.

Entscheidungstexte

  • RS0119765">15 Os 3/05p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 3/05p
  • RS0119765">13 Os 109/13y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2014 13 Os 109/13y
    Auch; Beisatz: Kommt das Strafgericht nach Beigebung eines Verteidigers im Sinn des § 61 Abs 2 StPO zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge verbesserter Einkommens? oder Vermögenssituation des Beschuldigten oder Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen (dh die weitere Verfahrenshilfe zu entziehen), der Verfahrenshilfeverteidiger zu entheben und bei (wie hier) notwendiger Verteidigung dem Beschuldigten oder Angeklagten nach Aufforderung und fruchtlosem Verstreichen der zur Beauftragung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein vom Beschuldigten oder Angeklagten zu entlohnender Amtsverteidiger nach § 61 Abs 3 zweiter Satz StPO beizugeben. (T1)
    Beisatz: Ohne ordnungsgemäß erfolgte Aufforderung ist die ? dem Angeklagten Kosten verursachende ? Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 3 zweiter Satz StPO nicht zulässig. (T2)
  • RS0119765">20 Ds 15/21t
    Entscheidungstext OGH 01.03.2022 20 Ds 15/21t
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0119765">15 Os 162/24y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2025 15 Os 162/24y
    vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119765

Im RIS seit

19.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten