Norm
KO §210 Abs1 Z8Rechtssatz
§ 210 Abs 1 Z 8 KO erfasst nur solche Schulden, die durch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung des Schuldners entstehen, nicht aber solche, die aus keinem rechtsgeschäftlichen Verhalten hervorgehen. Das Eingehen von Abgabenverbindlichkeiten (hier: Einkommensteuer) im Zusammenhang mit der Ausübung einer - vertraglich begründeten - Erwerbstätigkeit fällt nicht unter den Tatbestand des § 210 Abs 1 Z 8 KO.Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 8, KO erfasst nur solche Schulden, die durch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung des Schuldners entstehen, nicht aber solche, die aus keinem rechtsgeschäftlichen Verhalten hervorgehen. Das Eingehen von Abgabenverbindlichkeiten (hier: Einkommensteuer) im Zusammenhang mit der Ausübung einer - vertraglich begründeten - Erwerbstätigkeit fällt nicht unter den Tatbestand des Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 8, KO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119715Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0080OB00004_05D0000_003