RS OGH 2005/2/17 12Os8/05a

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Norm

SMG §39
  1. SMG § 39 heute
  2. SMG § 39 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. SMG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  4. SMG § 39 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 39 SMG dienen der Fortführung und Erweiterung des mit der SGG-Novelle 1985 BGBl 184 in das SGG eingefügten Modells „Therapie statt Strafvollzug" (RV 110 Blg NR 20. GP 51), dessen Grundintention darin besteht, hinkünftige Delinquenz von Straftätern durch gesundheitsbezogene Maßnahmen (§ 11 Abs 2 SMG) hintanzuhalten. Dies setzt logisch voraus, dass die vom Gesetz als Aufschubsvoraussetzung geforderte Gewöhnung an ein Suchtmittel für die Tatbegehung (zumindest mit-)kausal gewesen sein muss, weil die Behandlung einer Sucht, die keinen Kausalzusammenhang mit der abgeurteilten Straftat aufweist, nicht als geeignet angesehen werden kann, künftiges strafbares Verhalten des Täters zu verhindern.Die Bestimmungen des Paragraph 39, SMG dienen der Fortführung und Erweiterung des mit der SGG-Novelle 1985 Bundesgesetzblatt 184 in das SGG eingefügten Modells „Therapie statt Strafvollzug" Regierungsvorlage 110 Blg NR 20. Gesetzgebungsperiode 51), dessen Grundintention darin besteht, hinkünftige Delinquenz von Straftätern durch gesundheitsbezogene Maßnahmen (Paragraph 11, Absatz 2, SMG) hintanzuhalten. Dies setzt logisch voraus, dass die vom Gesetz als Aufschubsvoraussetzung geforderte Gewöhnung an ein Suchtmittel für die Tatbegehung (zumindest mit-)kausal gewesen sein muss, weil die Behandlung einer Sucht, die keinen Kausalzusammenhang mit der abgeurteilten Straftat aufweist, nicht als geeignet angesehen werden kann, künftiges strafbares Verhalten des Täters zu verhindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119760

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0120OS00008_05A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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