Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur „Drittschadensliquidation" in Lohnfortzahlungsfällen sind auch im Verhältnis zwischen Schädiger und zugewiesenem Unternehmen anwendbar. Die (weitere) Schadensverlagerung von der Dienstgeberin des Geschädigten (Stadt Wien) auf das zugewiesene Unternehmen begründet dessen Legitimation zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119711Im RIS seit
19.03.2005Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015