Norm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Bei der unrichtigen Einordnung des Rechtsverhältnisses besteht ein Unterschied zwischen der Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen" und "freien Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG" einerseits und der Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden nach § 2 Abs 1 Z 2 GSVG (Gesellschaft einer offenen Handelsgesellschaft) und echten Dienstnehmern nach § 4 Abs 2 AVG. Während im Bereich der als besonders schwierig angesehene Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen" und „freien Dienstnehmern" eine Rückabwicklung ausgeschlossen werden soll und es vorweg bis zur tatsächlichen Bescheiderlassung (vgl § 10 Abs 1a ASVG) bei der unrichtigen Zuordnung bleiben soll, geht der Gesetzgeber im Bereich der Abgrenzung der normalen gewerblichen Tätigkeit und den „echten" Arbeitsverhältnissen nach § 4 Abs 2 ASVG davon aus, dass die richtige Zuordnung grundsätzlich auch rückwirkend durchgesetzt werden soll.Bei der unrichtigen Einordnung des Rechtsverhältnisses besteht ein Unterschied zwischen der Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen" und "freien Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG" einerseits und der Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG (Gesellschaft einer offenen Handelsgesellschaft) und echten Dienstnehmern nach Paragraph 4, Absatz 2, AVG. Während im Bereich der als besonders schwierig angesehene Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen" und „freien Dienstnehmern" eine Rückabwicklung ausgeschlossen werden soll und es vorweg bis zur tatsächlichen Bescheiderlassung vergleiche Paragraph 10, Absatz eins a, ASVG) bei der unrichtigen Zuordnung bleiben soll, geht der Gesetzgeber im Bereich der Abgrenzung der normalen gewerblichen Tätigkeit und den „echten" Arbeitsverhältnissen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG davon aus, dass die richtige Zuordnung grundsätzlich auch rückwirkend durchgesetzt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119719Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_008OBA00020_04F0000_001