RS OGH 2005/2/17 8Ob4/05d

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Norm

KO §199 Abs2

Rechtssatz

Die Abtretungserklärung des § 199 Abs 2 KO erfasst sowohl bestehende als auch künftig zu erwerbende Forderungen, soweit sie das Existenzminimum nach § 291a EO übersteigen. Der Schuldner ist nicht zum Empfang des pfändbaren Teils des Einkommens berechtigt.Die Abtretungserklärung des Paragraph 199, Absatz 2, KO erfasst sowohl bestehende als auch künftig zu erwerbende Forderungen, soweit sie das Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO übersteigen. Der Schuldner ist nicht zum Empfang des pfändbaren Teils des Einkommens berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119717

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0080OB00004_05D0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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