Norm
KO §199 Abs2Rechtssatz
Die Abtretungserklärung des § 199 Abs 2 KO erfasst sowohl bestehende als auch künftig zu erwerbende Forderungen, soweit sie das Existenzminimum nach § 291a EO übersteigen. Der Schuldner ist nicht zum Empfang des pfändbaren Teils des Einkommens berechtigt.Die Abtretungserklärung des Paragraph 199, Absatz 2, KO erfasst sowohl bestehende als auch künftig zu erwerbende Forderungen, soweit sie das Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO übersteigen. Der Schuldner ist nicht zum Empfang des pfändbaren Teils des Einkommens berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119717Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0080OB00004_05D0000_005