Norm
ASVG §131 Abs1Rechtssatz
Ein Privatpflegeheim kann nicht als „Wahlarzt" im weiteren Sinn angesehen werden, dessen (allenfalls) unter den Begriff der ärztlichen Hilfe subsumierbaren Teilleistungen der Kostenerstattung nach § 131 Abs 1 ASVG zugänglich wären, bzw der zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung Verordnungen für Heilmittel und Heilbehelfe ausstellen könnte.Ein Privatpflegeheim kann nicht als „Wahlarzt" im weiteren Sinn angesehen werden, dessen (allenfalls) unter den Begriff der ärztlichen Hilfe subsumierbaren Teilleistungen der Kostenerstattung nach Paragraph 131, Absatz eins, ASVG zugänglich wären, bzw der zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung Verordnungen für Heilmittel und Heilbehelfe ausstellen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119736Dokumentnummer
JJR_20050218_OGH0002_010OBS00131_04V0000_001