Norm
ASVG §234Rechtssatz
Es tritt keine nochmalige Verlängerung des Rahmenzeitraumes nach §236 Abs2 Z 1 ASVG ein, wenn auch in die Verlängerung des Rahmenzeitraumes neutrale Zeiten fallen.Es tritt keine nochmalige Verlängerung des Rahmenzeitraumes nach §236 Abs2 Ziffer eins, ASVG ein, wenn auch in die Verlängerung des Rahmenzeitraumes neutrale Zeiten fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119722Im RIS seit
20.03.2005Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020