RS OGH 2021/3/15 2Bkd2/04, 13Bkd1/06, 10Bkd8/09, 12Bkd1/12, 14Bkd5/13, 4Ob118/17g, 4Ob34/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2005
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Norm

RL-BA 1977 §45 Abs3 lita
UWG §2 C2b
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Dem Begriff „marktschreierisch" im Sinne des § 45 Abs 3 lit a RL-BA kommt eine andere Bedeutung zu als jener von der Judikatur zu § 2 UWG entwickelten Kategorie: „Marktschreierisch" ist in dieser Hinsicht im Sinne seiner sprachlichen Bedeutung als lautstark und sich aufdrängend werbend zu verstehen. Eine deutlich erkennbar nicht ernst zu nehmende Behauptung, welche ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftritt, muss nicht gegeben sein.Dem Begriff „marktschreierisch" im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, Litera a, RL-BA kommt eine andere Bedeutung zu als jener von der Judikatur zu Paragraph 2, UWG entwickelten Kategorie: „Marktschreierisch" ist in dieser Hinsicht im Sinne seiner sprachlichen Bedeutung als lautstark und sich aufdrängend werbend zu verstehen. Eine deutlich erkennbar nicht ernst zu nehmende Behauptung, welche ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftritt, muss nicht gegeben sein.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 2/04
    Entscheidungstext OGH 21.02.2005 2 Bkd 2/04
  • 13 Bkd 1/06
    Entscheidungstext OGH 15.06.2007 13 Bkd 1/06
    Beisatz: In einer vermehrten Medienpräsenz eines Rechtsanwaltes ist prinzipiell ein Standesvergehen nicht zu erblicken, allerdings ist eine „Mehrfachpräsenz in einem Medium" standesrechtlich nicht vereinbar. (T1); Beisatz: Hier: Zahlreiche Werbeeinschaltungen im örtlichen Telefonbuch. (T2)
  • 10 Bkd 8/09
    Entscheidungstext OGH 08.03.2010 10 Bkd 8/09
    Auch; Beisatz: Während marktschreierische Werbung im Allgemeinen nur dann unlauter ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, bedeutet die marktschreierische Werbung in standesrechtlicher Hinsicht eine aufdringliche lautstarke und sachlich unangemessene Werbung. (T3); Beisatz: Hier: Anpreisen von unentgeltlichen anwaltlichen Leistungen für die ersten drei Anrufer in der Kanzlei des Disziplinarbeschuldigten in einer Werbeaussendung ist disziplinarrechtlich unzulässige marktschreierische Werbung (Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes). (T4)
  • 12 Bkd 1/12
    Entscheidungstext OGH 03.12.2012 12 Bkd 1/12
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob Werbung als unzulässig (zB als marktschreierisch) zu beurteilen ist, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht nur der Text, sondern auch Inhalt, Aufmachung und Begleitumstände der Werbemaßnahme zu berücksichtigen. (T5)
  • 14 Bkd 5/13
    Entscheidungstext OGH 15.11.2013 14 Bkd 5/13
    Vgl auch; Beis wie T5
  • RS0119852">4 Ob 118/17g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 118/17g
    Vgl; Beis wie T5
  • RS0119852">4 Ob 34/21k
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 34/21k
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine krasse Fehlbeurteilung, wenn Vorinstanzen die Werbung eines Rechtsanwalts mit einer „schlagkräftigen medialen Durchsetzung“ für zulässig erachteten. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119852

Im RIS seit

23.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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