RS OGH 2005/2/22 2Nc41/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2005
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Norm

JN §31
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Eine Delegation ist (allein) wegen Wegfalls der Gründe, die zu ihr geführt haben, nicht zu widerrufen. Allerdings verbietet §31 JN auch nicht eine mehrfache Delegation bzw eine neuerliche Delegation an das Gericht, dem die Rechtssache abgenommen wurde. Eine derartige Delegation hat allerdings nur in äußersten Ausnahmefällen zu erfolgen und soll nicht wegen jeder Änderung des Vorbringens und der Beweissituation erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119751

Dokumentnummer

JJR_20050222_OGH0002_0020NC00041_04H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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