RS OGH 2005/3/1 12Os38/04, 13Os28/19w

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Norm

StGB §153
StPO §260 Abs1 Z1

Rechtssatz

Für die Zurechnung eines sonstigen Tatbeitrages zum Sonderpflichtdelikt der Untreue erfordert die Individualisierung der geförderten Tat im Urteil die Darlegung der pflichtwidrig schädigenden Handlung des unmittelbaren Täters. Dieser selbst muss jedoch nicht namentlich genannt sein; seine persönlichen Merkmale (§ 14 Abs 1 StGB) müssen konstatiert werden, weitergehende Anforderungen an die Individualisierung der Person des Befugnisträgers - die im Übrigen nicht vom Vorsatz des Beitragstäters umfasst zu sein braucht - können dem Gesetz nicht entnommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119837

Im RIS seit

31.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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