RS OGH 2016/6/7 2Ob55/04h, 8Ob64/05b, 10Ob89/15h

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Rechtssatz

Kein vererbliches „Schmerzengeld für verkürztes Leben". Die Ausgleichsfunktion des Schmerzengeldes endet mit dem Tod des Verletzten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119843

Im RIS seit

31.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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