RS OGH 2005/3/3 13R17/05f

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Veröffentlicht am 03.03.2005
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Rechtssatz

1. Im Hinblick auf den offenen Wortlaut des § 520 Abs. 1 ZPO kann ein Rekurs auch beim Wohnsitzgericht wirksam zu Protokoll erklärt werden, gleichgültig, ob die rekurswerbende Partei Verfahrenshilfe genießt oder nicht. Das Gleiche gilt auch dann, wenn der schriftlich und ohne Anwaltsunterfertigung eingebrachte Rekurs zur Verbesserung zurückgestellt wurde.

2. Ob ein Unterhaltsschuldner nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsonderbedarf des Kindes mitzufinanzieren, muss im Einzelfall beurteilt werden. Im Zuge der Herabsetzung nach § 292b Z 1 EO ist dem Verpflichteten jedenfalls so viel zu belassen, als er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt braucht. Nach allgemeiner Meinung umfasst der notwendige Unterhalt Nahrung, Wohnung mit Licht und Heizung, Kleidung, Hausrat und auch ein Taschengeld in einem bescheideneren Umfang.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Protokollarrekurs; Wohnsitzgericht; Herabsetzung; Existenzminimum; notwendiger Unterhalt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000069

Dokumentnummer

JJR_20050303_LG00309_01300R00017_05F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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