RS OGH 2005/3/10 12Os37/04, 11Os52/05i, 11Os133/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2005
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Norm

StPO §262
StPO §267
StPO §281 Abs1 Z8
StGB §159 Abs1
StGB §159 Abs5

Rechtssatz

Das Gericht kann ohne Anklageüberschreitung innerhalb jedes Vergehens nach § 159 StGB Begehungsarten des Abs 5 leg cit neben den oder an Stelle der im Strafantrag genannten annehmen. Eine von der Anklage abweichende Subsumtion ist grundsätzlich nur in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck zu bringen, wobei auch die Aufnahme zusätzlicher (in der Anklage nicht genannter) Begehungsformen in den Urteilstenor zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 37/04
    Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 37/04
  • 11 Os 52/05i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
    Vgl auch
  • 11 Os 133/07d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 11 Os 133/07d
    Vgl auch; Beisatz: § 159 Abs 1 StGB stellt bloß den deliktischen Erfolg der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit unter Strafe. Bei der gegenständlich unangefochtenen Nichterweisbarkeit einer von mehreren angeklagten Tatbegehungsarten ist kein Freispruch zu fällen, sondern Letztere lediglich im verurteilenden Erkenntnis nicht anzuführen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119791

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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