Norm
StGB §159 Abs5 Z3Rechtssatz
Übermäßiger Aufwand im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB liegt dann vor, wenn die Ausgaben zum Einkommen und zum Vermögen in auffallendem Missverhältnis stehen.Übermäßiger Aufwand im Sinn des Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB liegt dann vor, wenn die Ausgaben zum Einkommen und zum Vermögen in auffallendem Missverhältnis stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119792Im RIS seit
09.04.2005Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024