RS OGH 2005/3/14 4Ob287/04s, 7Ob181/04z, 4Ob135/08v, 1Ob43/13z, 9Ob3/14b, 10Ob19/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2005
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Norm

ElWOG §21 Abs2
E-RBG §16 Abs3
JN §1 BIII
JN §1 CVIc
JN §42 Af

Rechtssatz

Für einen Anspruch auf Rückzahlung der vom Stromkunden gezahlten Gebrauchsabgabe ist der Rechtsweg unzulässig, solange die Energie-Control Kommission über den Rückforderungsanspruch nicht mit Bescheid entschieden hat. § 16 Energie-RegulierungsbehördenG normiert für Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern im Sinn des § 21 Abs 2 ElWOG eine sukzessive Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 287/04s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 287/04s
  • 7 Ob 181/04z
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 181/04z
    Auch
  • 4 Ob 135/08v
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 135/08v
  • 1 Ob 43/13z
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 43/13z
    Vgl auch; Beisatz: Angesichts des (schon) im Verfahren vor der Energie?Control?Kommission verfolgten Rechtsschutzziels und des Umstands, dass dort ein Leistungsbegehren (über die noch nicht bezahlten Netzverlustentgelte) noch nicht möglich war, steht auch die in § 16 Abs 3a E?RBG angeordnete sukzessive Kompetenz einer Umstellung auf ein Leistungsbegehren im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen, soweit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Leistungsansprüche bereits entstanden sind, deren Berechtigung dem Grunde nach durch den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag geklärt werden sollte. (T1)
  • 9 Ob 3/14b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 Ob 3/14b
    Vgl; Beisatz: Das in den § 22 Abs 2 EIWOG 2010 iVm § 12 Abs 4 E?ControlG normierte Streitbeilegungsverfahren stellt einen Fall der sogenannten sukzessiven Kompetenz dar. Die Zuständigkeit des Gerichts in der Sache ist daher nur dann gegeben, wenn es innerhalb der von § 12 Abs 4 E?ControlG vorgesehenen Frist angerufen wird. (T2)
  • 10 Ob 19/15i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 19/15i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119839

Im RIS seit

13.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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