Norm
ABGB §7Rechtssatz
§ 1487 ABGB ist nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass ein Vermieter seine Wissenserklärung, bei dem ein Eintrittsrecht Behauptenden lägen die dafür notwendigen Voraussetzungen vor, richtig stellt. Der Vermieter ist nach Aufklärung seines Irrtums und Kenntnis der wahren Sachlage befugt, den ihm nunmehr bekannt gewordenen Kündigungsgrund auch noch länger als drei Jahre nach vermeintlicher Ausübung des Eintrittsrechts geltend zu machen (hier: kein dringendes Wohnbedürfnis).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119841Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008