Norm
JN §83c Abs1Rechtssatz
Für den Gerichtsstand des § 83c JN ist kein besonderer sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlung und der jeweiligen Zweigniederlassung zu verlangen, es genügt, dass sich die beanstandete Handlung auch auf die jeweilige Zweigniederlassung bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119808Dokumentnummer
JJR_20050314_OGH0002_0040OB00004_05Z0000_001