RS OGH 2005/3/14 4Ob4/05z

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Veröffentlicht am 14.03.2005
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Norm

JN §83c Abs1

Rechtssatz

Für den Gerichtsstand des § 83c JN ist kein besonderer sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlung und der jeweiligen Zweigniederlassung zu verlangen, es genügt, dass sich die beanstandete Handlung auch auf die jeweilige Zweigniederlassung bezieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119808

Dokumentnummer

JJR_20050314_OGH0002_0040OB00004_05Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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