RS OGH 2005/3/14 4Ob272/04k

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Veröffentlicht am 14.03.2005
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Norm

ABGB §1405

Rechtssatz

Verpflichtet sich eine Partei in einem Vergleich, die von ihr übernommene Verpflichtung auf ihren Rechtsnachfolger zu überbinden, so stimmt die andere Partei mit dem Abschluss des Vergleichs der Überbindung und damit einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger zu. Die andere Partei kann den Rechtsnachfolger nach der Überbindung aus der übernommenen Verpflichtung direkt in Anspruch nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119809

Dokumentnummer

JJR_20050314_OGH0002_0040OB00272_04K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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