Norm
ABGB §1405Rechtssatz
Verpflichtet sich eine Partei in einem Vergleich, die von ihr übernommene Verpflichtung auf ihren Rechtsnachfolger zu überbinden, so stimmt die andere Partei mit dem Abschluss des Vergleichs der Überbindung und damit einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger zu. Die andere Partei kann den Rechtsnachfolger nach der Überbindung aus der übernommenen Verpflichtung direkt in Anspruch nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119809Dokumentnummer
JJR_20050314_OGH0002_0040OB00272_04K0000_001