RS OGH 2025/8/7 1Ob25/05s; 4Ob144/13z; 7Ob96/25f

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Rechtssatz

Auf die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, da diese kein materiellrechtlicher Vertrag ist, primär Prozessrecht anzuwenden. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Verträgen können nach herrschender Meinung nicht unmittelbar herangezogen werden. Soweit das Prozessrecht keine Auslegungsregeln zur Verfügung stellt, ist primär der objektive Erklärungswert festzustellen. Wenn dies nicht ausreicht, ist entsprechend den für alle Rechtsgebiete wirksamen allgemeinen Auslegungsregeln des § 7 ABGB vorzugehen.Auf die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, da diese kein materiellrechtlicher Vertrag ist, primär Prozessrecht anzuwenden. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Verträgen können nach herrschender Meinung nicht unmittelbar herangezogen werden. Soweit das Prozessrecht keine Auslegungsregeln zur Verfügung stellt, ist primär der objektive Erklärungswert festzustellen. Wenn dies nicht ausreicht, ist entsprechend den für alle Rechtsgebiete wirksamen allgemeinen Auslegungsregeln des Paragraph 7, ABGB vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • RS0119823">1 Ob 25/05s
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 25/05s
  • RS0119823">4 Ob 144/13z
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 144/13z
  • RS0119823">7 Ob 96/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 07.08.2025 7 Ob 96/25f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119823

Im RIS seit

14.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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