RS OGH 2005/12/8 1Ob250/04b, Bsw74762/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2005
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Norm

AsylG §32
FrG §53
MRK Art5 Abs1 litf II1
MRK Art5 Abs1 III4i
  1. AsylG § 32 gültig von 24.11.2004 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
  2. AsylG § 32 gültig von 01.05.2004 bis 23.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2003
  3. AsylG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/1999
  4. AsylG § 32 gültig von 29.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1998
  5. AsylG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 28.07.1998

Rechtssatz

Wird das Kriterium der Dauer der Maßnahme geprüft, so ist iS der Judikatur des EGMR (vgl Fall Amuur) davon auszugehen, dass jene Zeitspanne, die notwendig ist, um einen Asylantrag zu erledigen, vom EGMR grundsätzlich nicht als Freiheitsentziehung, sondern als unvermeidbare Freiheitsbeschränkung bewertet wurde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedoch zu prüfen, ob nicht durch die Dauer der Anhaltung die bis zur Erledigung des Asylverfahrens notwendige Freiheitsbeschränkung die rechtliche Qualität einer Freiheitsentziehung gewann.Wird das Kriterium der Dauer der Maßnahme geprüft, so ist iS der Judikatur des EGMR vergleiche Fall Amuur) davon auszugehen, dass jene Zeitspanne, die notwendig ist, um einen Asylantrag zu erledigen, vom EGMR grundsätzlich nicht als Freiheitsentziehung, sondern als unvermeidbare Freiheitsbeschränkung bewertet wurde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedoch zu prüfen, ob nicht durch die Dauer der Anhaltung die bis zur Erledigung des Asylverfahrens notwendige Freiheitsbeschränkung die rechtliche Qualität einer Freiheitsentziehung gewann.

Entscheidungstexte

  • RS0119882">1 Ob 250/04b
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 250/04b
  • RS0119882">Bsw 74762/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 08.12.2005 Bsw 74762/01
    nur: Wird das Kriterium der Dauer der Maßnahme geprüft, so ist iS der Judikatur des EGMR (vgl Fall Amuur) davon auszugehen, dass jene Zeitspanne, die notwendig ist, um einen Asylantrag zu erledigen, vom EGMR grundsätzlich nicht als Freiheitsentziehung, sondern als unvermeidbare Freiheitsbeschränkung bewertet wurde. (T1); Veröff: NL 2006,3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119882

Im RIS seit

14.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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