Norm
EO idF EONov 2000 §137 Abs1 Satz3Rechtssatz
§ 137 Abs 1 Satz 3 EO (idF der EO-Novelle 2000) eröffnet dem betreibenden Gläubiger die Möglichkeit, auf ein Pfandrecht im besseren Rang hinzuweisen. Diese Information ist nicht zuletzt für die Frage bedeutsam, ob sich auf das Versteigerungsverfahren beziehende Anmerkungen nach § 49 Abs 2 GBG zu löschen sind. Für das Grundbuchsverfahren ist durch einen Hinweis nach § 137 Abs 1 Satz 3 EO eine zweifelsfreie Beurteilung des Befriedigungsranges des Pfandrechtes im Rahmen des angemerkten Zwangsversteigerungsverfahrens möglich. Nimmt der betreibende Gläubiger die Möglichkeit eines Hinweises nach § 137 Abs 1 Satz 3 EO nicht wahr, dann hat er die daraus allenfalls resultierenden Nachteile, etwa in Form der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens selbst zu vertreten. § 207 Abs 1 EO beschränkt die Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichtes insoweit nicht.Paragraph 137, Absatz eins, Satz 3 EO in der Fassung der EO-Novelle 2000) eröffnet dem betreibenden Gläubiger die Möglichkeit, auf ein Pfandrecht im besseren Rang hinzuweisen. Diese Information ist nicht zuletzt für die Frage bedeutsam, ob sich auf das Versteigerungsverfahren beziehende Anmerkungen nach Paragraph 49, Absatz 2, GBG zu löschen sind. Für das Grundbuchsverfahren ist durch einen Hinweis nach Paragraph 137, Absatz eins, Satz 3 EO eine zweifelsfreie Beurteilung des Befriedigungsranges des Pfandrechtes im Rahmen des angemerkten Zwangsversteigerungsverfahrens möglich. Nimmt der betreibende Gläubiger die Möglichkeit eines Hinweises nach Paragraph 137, Absatz eins, Satz 3 EO nicht wahr, dann hat er die daraus allenfalls resultierenden Nachteile, etwa in Form der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens selbst zu vertreten. Paragraph 207, Absatz eins, EO beschränkt die Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichtes insoweit nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0001570Im RIS seit
14.04.2005Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013