RS OGH 2005/3/15 5Ob281/04s, 3Ob153/09k

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Norm

EO idF EONov 2000 §137 Abs1 Satz3
EO idF EONov 2000 §207
GBG §49 Abs2

Rechtssatz

§ 137 Abs 1 Satz 3 EO (idF der EO-Novelle 2000) eröffnet dem betreibenden Gläubiger die Möglichkeit, auf ein Pfandrecht im besseren Rang hinzuweisen. Diese Information ist nicht zuletzt für die Frage bedeutsam, ob sich auf das Versteigerungsverfahren beziehende Anmerkungen nach § 49 Abs 2 GBG zu löschen sind. Für das Grundbuchsverfahren ist durch einen Hinweis nach § 137 Abs 1 Satz 3 EO eine zweifelsfreie Beurteilung des Befriedigungsranges des Pfandrechtes im Rahmen des angemerkten Zwangsversteigerungsverfahrens möglich. Nimmt der betreibende Gläubiger die Möglichkeit eines Hinweises nach § 137 Abs 1 Satz 3 EO nicht wahr, dann hat er die daraus allenfalls resultierenden Nachteile, etwa in Form der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens selbst zu vertreten. § 207 Abs 1 EO beschränkt die Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichtes insoweit nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0001570

Im RIS seit

14.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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