Norm
EuInsVO 32000R1346 Art4 Abs2 litbRechtssatz
Die Bestimmung der Massegegenstände richtet sich gemäß Art 4 Abs 2 lit b EuInsVO nach der lex fori concursus. Das jeweilige Insolvenzstatut gibt danach vor, welche Vermögensgegenstände in die Insolvenzmasse fallen und welche nicht.Die Bestimmung der Massegegenstände richtet sich gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, EuInsVO nach der lex fori concursus. Das jeweilige Insolvenzstatut gibt danach vor, welche Vermögensgegenstände in die Insolvenzmasse fallen und welche nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119909Im RIS seit
16.04.2005Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021