RS OGH 2021/6/22 8Ob131/04d, 10Ob80/05w, 9Ob42/11h, 10Ob28/16i, 9Ob65/17z, 1Ob207/20b, 10Ob42/20d

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Norm

EuInsVO 32000R1346 Art4 Abs2 litb
EuInsVO 2015 Art7 Abs2 litb

Rechtssatz

Die Bestimmung der Massegegenstände richtet sich gemäß Art 4 Abs 2 lit b EuInsVO nach der lex fori concursus. Das jeweilige Insolvenzstatut gibt danach vor, welche Vermögensgegenstände in die Insolvenzmasse fallen und welche nicht.Die Bestimmung der Massegegenstände richtet sich gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, EuInsVO nach der lex fori concursus. Das jeweilige Insolvenzstatut gibt danach vor, welche Vermögensgegenstände in die Insolvenzmasse fallen und welche nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119909

Im RIS seit

16.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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