RS OGH 2005/3/22 10Ob10/05a, 6Ob71/08x, 9Ob63/12y, 7Ob38/18s, 4Ob11/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2005
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Norm

ABGB §861
ABGB §869
ABGB §874
ABGB §1295 IIf7b

Rechtssatz

Wird weit über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus Vertrauen des Verhandlungspartners zur eigenen Interessenverfolgung in Anspruch genommen, resultieren daraus Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem erkennbar vertrauenden Partner, und zwar auch dann, wenn noch keine Einigung auf den wesentlichen Inhalt des abzuschließenden Vertrags vorhanden ist, aber ein intensiver Vertrauenstatbestand gesetzt wird. Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht, dass es durchaus möglich ist, dass sich eine potentielle Bestandnehmerin nur dann zum Abschluss eines Bestandvertrages bereit erklärt, wenn das Bestandobjekt genau nach ihren Vorgaben adaptiert wird. In einem derartigen Fall muss aber dem Bestandgeber, der die speziell auf den in Aussicht genommenen Bestandnehmer vorgenommenen Änderungen auf sich nimmt und dafür Aufwendungen tätigt, der Vorbehalt, dass dennoch kein Abschlusswille besteht, eindeutig als Warnung erklärt werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 10/05a
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 10/05a
  • 6 Ob 71/08x
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 71/08x
    Auch
  • 9 Ob 63/12y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 Ob 63/12y
    Auch; nur: Wird weit über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus Vertrauen des Verhandlungspartners zur eigenen Interessenverfolgung in Anspruch genommen, resultieren daraus Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem erkennbar vertrauenden Partner, und zwar auch dann, wenn noch keine Einigung auf den wesentlichen Inhalt des abzuschließenden Vertrags vorhanden ist, aber ein intensiver Vertrauenstatbestand gesetzt wird. (T1)
  • 7 Ob 38/18s
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 38/18s
    Auch
  • 4 Ob 11/21b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 11/21b
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119785

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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