Norm
ABGB §1091 A2Rechtssatz
Unterbestandgabe einer Geschäftsräumlichkeit in der Shopping City Süd im Zustand des "Edelrohbaues" (ohne Elektroinstallation, ohne Decke, unausgemalen, ohne Einrichtung) durch den Bestandnehmer eines Minderheits-Wohnungseigentümers ist Miete. eine Betriebspflichtvereinbarung muss das Interesse am Erhalt des hier erst vom Mieter aufzubauenden Unternehmens widerspiegeln. Teleologisch entscheidend für die Abgrenzung von Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht ist, ob die unternehmerische Aufbauarbeit bezüglich des Unternehmens tatsächlich schon in ganz entscheidender Hinsicht vom Bestandgeber geleistet wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einkaufszentrum, Anwendbarkeit des MRG, KündigungsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2005:RWZ0000085Dokumentnummer
JJR_20050323_LG00003_04000R00022_05I0000_002