RS OGH 2005/4/5 4Ob35/05h, 4Ob198/06f, 8ObA86/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2005
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Norm

UrhG §2 Z1
UrhG §40a

Rechtssatz

Geschützt wird dabei nicht ein durch ihre Anwendung erzieltes Arbeitsergebnis, sondern die durch die Kombination vieler Programmschritte erreichte und damit individuell geprägte Problemlösung. Voraussetzung für ihren Schutz ist, dass sie eine gewisse Komplexität aufweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 35/05h
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 35/05h
  • 4 Ob 198/06f
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 198/06f
    Beisatz: Computerprogramme weisen die erforderliche Komplexität auf, wenn etwa die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im Wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann. (T1); Beisatz: Hier für HTML-Code bei vorgegebenem Layout verneint. (T2)
  • 8 ObA 86/12y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObA 86/12y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119862

Im RIS seit

05.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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